Zum Inhalt springen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.0 Geltungsbereich, abweichende und ergänzende Bedingungen
1.1 Unsere Leistungen (Beförderung von Gütern und sonstige beförderungsnahe Leistungen) erbringen wir zu den nachfolgenden AGB und den Ziffer 1.3 genannten Bedingungen.
1.2 Die AGB gelten unter der Voraussetzung, dass der Kunde Kaufmann ist und das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung unsererseits.
1.3 Ergänzend zu den AGB gelten die folgenden Bedingungen in Ihrer jeweils gültigen Fassung:
– Preise und Konditionen der Aschersleben Verkehrsgesellschaft (A.V.G.)
– Verladerichtlinie in der jeweils allgemeingültigen Fassung
– Die in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn enthaltenen zusätzlichen Bedingungen

2.0 Leistungsvertrag, Transportauftrag
2.1 Grundlagen für die von uns zu erbringenden Leistungen sind grundsätzlich ein mit dem Kunden schriftlich geschlossener Auftrag oder Leistungsvertrag und die Bestätigung durch die A.V.G.. Bei Verwendung eines Frachtbriefes gemäß § 408 HGB gilt dieser als Transportauftrag. Erteilt der Kunde den Transportauftrag ohne Verwendung eines Frachtbriefes, haftet er entsprechend § 414 HGB für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher im Transportauftrag enthaltener Angaben.
2.2 Der Leistungsvertrag enthält wesentliche Daten, die für den Abschluss von Einzelverträgen, insbesondere Frachtverträgen, erforderlich sind (z.B. Relation, Ladegut, Wagentyp, Ladeeinheit, Entgelt). Der Kunde ist für die korrekte Angabe der benötigten Anzahl und Gattung der Wagen verantwortlich. Darüber hinaus stellt die A.V.G. dem Kunden den Ausfallschaden für den Nichteinsatz der Wagen in Rechnung.
2.3 Der Kunde hat bereitgestellte Wagen und Ladung auf ihre Eignung den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und die A.V.G. unverzüglich und schriftlich über Beanstandungen zu informieren. Es obliegt dem Kunden, die Wagen vor dem Beladevorgang und das Frachtgut nach Ankunft ordnungsgemäß auf Mängel zu prüfen. Mängelrügen haben ebenfalls unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
2.4 Der Kunde haftet für Schäden an Wagen und Ladung, die durch ihn oder von Ihm beauftragte Dritte verursacht worden sind. Es wird vermutet, dass der Schaden im Gewahrsam des Kunden entstanden ist, sofern der Schaden nicht von der A.V.G. schriftlich anerkannt wird oder bei Übergabe bereits vorhanden war, oder einen Mangel zurückzuführen ist, der bei der Übergabe bereits vorhanden war. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde.
2.5 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass entladene Wagen und Ladung verwendungsfähig, d.h. vollständig entleert, gereinigt, entseucht und fristgerecht komplett wieder am vereinbarten Ort übergeben werden. Bei Nichterfüllung werden die entstandenen Aufwendungen weiterbelastet.

3.0 Ladevorschriften
3.1 Der Kunde ist für die sichere Verladung, sowie Entladung verantwortlich. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, besteht eine erhebliche Abweichung zwischen Frachtvertrag und tatsächlichem Ladegut. Wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der Verladung die Beförderung behindert, können seitens der A.V.G. auch die Rechte des § 415 Abs. 3 HGB geltend gemacht werden.

4.0 Hindernisse
4.1 Im Rahmen von § 419 HGB ist die A.V.G. berechtigt das beladene Transportmittel abzustellen. Für die Dauer der Abstellung haftet die A.V.G. für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
4.2 Für den Eintritt der Verlustvermutung gemäß § 4243 Abs. 1 HGB gilt für inländische und grenzüberschreitende Verkehre einheitliche ein Zeitraum von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist.

5.0 Gefahrgut
5.1 Die Beförderung von Gefahrgut unterliegt den einschlägigen Gefahrgutrechtvorschriften, sowie den Eisenbahnvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter.
5.2 Gefährliches Gut wird von der A.V.G. nur angenommen/Abgeliefert, wenn mit dem Absender/Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis zur Abholung bzw. Bereitstellung an, sowie bei Gütern der Klasse 1 und 2 darüber hinaus die körperliche Übergabe/Übernahme des Gutes schriftlich vereinbart ist.
5.3 Der Kunde stellt der A.V.G. im Rahmen seines Haftanteils von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen Behandlung gegenüber Dritten entstanden, sowie auf die Eigenart des Gutes und die Nichtbeachtung der dem Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten zurückzuführen sind.
5.4 Gefährliches Gut wird von uns nicht auf Lager genommen, auch nicht durch Abstellen beladener Transportmittel auf dem jeweiligen Verkehrsweg. Das Abstellen ungereinigter leerer Kesselwagen oder Container über 2 Wochen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, eine längere Abstellung ist nicht möglich.

6.0 Entgelte, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, dass Zahlungsziel eigenmächtig zu ändern. Änderungen des Zahlungsziels bedarf es nur mit Rücksprache der Geschäftsführung oder der Buchhaltung.
6.2 Es liegt der A.V.G. frei, dem Kunden Skonto, in Höhe von 2%, zu gewähren.
6.3 Bei einer Gewährung von Skonto gilt folgendes Zahlungsziel:
* Skonto innerhalb von 14 Tagen
* 30 Tage ohne Abzug
6.4 Die A.V.G. ist berechtigt nach Ablauf des Fälligkeitsdatums bei der ersten Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro zu berechnen. Nach Eingang der ersten Mahnung ist der Kunde verpflichtet, den angemahnten Betrag unverzüglich auf das Geschäftskonto der Ascherslebener Verkehrsgesellschaft zu überweisen. Ist nach 5 Tagen kein Geld vom Kunden auf das Geschäftskonto der A.V.G. eingegangen, so wird umgehend das zuständige Inkassounternehmen (Creditreform) oder ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet, dass mit erheblichen Kosten für den Kunden verbunden ist.
6.5 Eigenmächtige Rechnungskürzungen durch den Kunden, ohne Rücksprache mit der Ascherslebener Verkehrsgesellschaft, werden nicht anerkannt.
6.6 Gegen die Forderungen der A.V.G. ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6.7 Für die Abwicklung von Zoll- und sonstigen behördlichen Verwaltungsvorschriften oder Trassenbestellungen erheben wir Verwaltungskosten in Höhe von 10% v. Gegenstandswert.

7.0 Haftung
7.1 Die A.V.G. ist bei der Allianz Versicherung AG als Status EVU Haftpflichtversichert mit einer Deckungssumme in Höhe von 20 Mio. Euro, sowohl sind auch alle Triebfahrzeuge mit Maschinenbruchversicherung versichert. Sofern Schadensersatzansprüche im Übrigen nicht durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten begründet werden oder die A.V.G. nicht aufgrund zwingender Rechtsvorschriften haften sind über die in den AGB geregelten Ansprüche hinausgehende Ersatzansprüche jeder Art gegen die A.V.G., ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen (gilt auch für Folgeschäden). Dies gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Ersatzansprüche sind in diesen Fällen beschränkt auf den vorhersehbaren typischen Schaden.
7.2 Der Kunde hat der A.V.G. Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens zu Geben.
7.3 Für alle aus den Vertragsverhältnissen sich ergebenden Streitigkeiten ist unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht Magdeburg zuständig. Für alle Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.0 Besonderheiten bei der Gestellung von Lokomotiven im Arbeitszugdienst und Gestellung von Arbeitszugführern
8.1 Bestellungen und Aufträge: Bestellungen sind nur in schriftlicher Form anzugeben. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Ein Angebot der A.V.G. ist noch keine verbindliche Zusage der auszuführenden Leistung. Diese kommt nur durch die Bestellung in Verbindung der folgenden schriftlichen Bestätigung durch die A.V.G. zustande.
8.2 Bereitstellung von Arbeitszugführern und Lokomotiven: Die Gestellung von Arbeitszugführern und Lokomotiven erfolgen laut bestellter Leistung. Werden nachträglich mehr Arbeitszugführer oder Lokomotiven benötigt als bestellt, so ist dies nicht Umfang der bereits ursprünglich bestellten Leistung. Eine Änderung der ursprünglich bestellten Leistung erfordert eine neue Anfrage mit der entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch die A.V.G.. Das Gleiche gilt für die jeweiligen Einsatzzeiten der Arbeitszugführer und Lokomotiven. Bei einer erheblichen Zeitüberschreitung der bestellten Leistung behalten wir uns vor, die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
8.3 Stornierung von Aufträgen: Eine kostenfreie Stornierung von Leistungen/Aufträgen durch den Auftraggeber muss mindestens 48 Stunden schriftlich vor Leistungsbeginn erfolgen. Stornokosten werden je nach Aufwand der nach dem Auftrag festgelegten Höhe der Vergütung für die Leistung berechnet.
8.4 Rechnungsstellung: Die Mindestberechnungszeit beträgt 8 Stunden pro Schicht. Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund des Punktes 6.0 dieser AGB:
8.5 Haftung: Für Schadensersatzansprüche, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht wurden, übernimmt die A.V.G. keine Haftung. Gleichgestellt werden hiermit Schadensersatzansprüche, die durch nicht vorhersehbare von der A.V.G. nicht zu vertretende Baubehinderungen und damit verbundenen Transportverspätungen entstanden sind. Schadensersatzansprüche dieser Art werden ausdrücklich von der Haftung ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 7/7.1 der AGB.

Stand: 08/2007